- Pflegekind
- Pfle|ge|kind 〈n. 12〉 Kind, das von einem Ehepaar in Pflege genommen worden ist
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Pfle|ge|kind, das:bei Pflegeeltern od. einer entsprechenden Person aufwachsendes Kind.* * *
Pflegekind,Kind (oder Jugendlicher), das sich für dauernd oder regelmäßig für einen Teil des Tages in einer Familie (Familienpflege) zu fremder Betreuung und Erziehung befindet. Es wird zwischen Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und Tagespflege (§ 23 SGB VIII) unterschieden. Grundsätzlich ist vor der Aufnahme eines Pflegekinds die Erlaubnis des Jugendamtes einzuholen, die zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (§ 44 SGB VIII). Die Tagespflege ist, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird, erlaubnisfrei. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen z. B. dann, wenn die Pflege im Rahmen der Hilfe zu Erziehung (Erziehungshilfe) aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt erfolgt, wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad handelt oder wenn die Dauer von acht Wochen nicht überschritten wird.Soweit eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist, steht dem Jugendamt die Aufsicht über die Pflegestelle zu. Ist ein Kind, das längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hat, so mit dieser Familie verbunden, dass es ohne gravierenden Schaden nicht mehr von dieser getrennt werden kann, kann das Vormundschaftsgericht auch gegen den Willen der leiblichen Eltern ein Verbleiben in der Pflegefamilie anordnen (§ 1 632 Absatz 4 BGB; verfassungskonform).Einkommensteuerrechtlich werden Pflegekindern bei den Pflegeeltern als Kinder berücksichtigt, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Einkommensteuergesetz).* * *
Pfle|ge|kind, das: bei Pflegeeltern od. einer entsprechenden Person aufwachsendes Kind.
Universal-Lexikon. 2012.